Anspruch auf Hrsg. gem. § 812 BGB


erworben


nicht verloren


durchsetzbar


etwas erlangt


durch Leistung


ohne Rechtsgrund


kein Rechtsgrund vom Anfang an


dauernde Einrede gem. § 813 I


vertraglich


gesetzlich


sonstige


Vertragsschluss


Vertragsinhalt


Wirksamkeit