dem Grunde nach


etwas erlangt


in sonstiger Weise


auf Kosten des Gläubigers


ohne Rechtsgrund


kein Vorrang der Leistungskondiktion


Eingriff des Bereicherten


Verwendungen für den Bereicherten


Zahlung auf fremde Schuld


Naturereignis


Rechtsverlust i.S.d.
§ 951