Verstoß gegen Beihilferegelungen


keine Sonderregeln anwendbar


Tatbestand unzulässiger Beihilfe


keine Rechtfertigung


Begünstigung


staatlichen Ursprungs


für bestimmte Adressaten


Verfälschung des Wettbewerbs


Handel zwischen MS beeinträchtigt


staatlich


aus staatlichen Mitteln


staatlich benannte Einrichtung


Belastung / staatlicher Ausgleich


dem Staat zuzurechnen