Genehmigungspflicht


Verpflichteter: Netzbetreiber


Energie- versorgungsnetz


Aufnahme des Netzbetriebs


Netzfunktion wird aufgenommen


Fortführung (n. beachtlicher Unterbr.)


wesentl. Erweiterung des Betriebs


Rechtsnachfolge


Netzbetrieb durch neuen Rechtsträger


keine Ausnahme des § 4 III EnWG