Genehmigungspflicht


Verpflichteter: Netzbetreiber


Energie- versorgungsnetz


Aufnahme des Netzbetriebs


Netzfunktion wird aufgenommen


Fortführung (n. beachtlicher Unterbr.)


wesentl. Erweiterung des Betriebs


Rechtsnachfolge


Netzbetrieb durch neuen Rechtsträger


keine Ausnahme des § 4 III EnWG


ein Fall der Nachfolge gem. § 4 III


Übergang d. Geneh- migung möglich


Gesamtrechts- nachfolge


Umwandlung


Entflechtung in sonstiger Form