Anspruch auf Grundversorgung
dem Grunde nach
dem Umfang nach
Berechtigter: Haushaltskunde
Verpflichteter: Grundversorger
ein Fall der Grundversorgung
kein Ausschluss der GV-Pflicht
Letztverbraucher
überwiegender Eigenverbrauch
Zweck des Energiebezugs