Ansprüche des Geschäftsherrn


auf Herausgabe des Erlangten


auf Schadensersatz


auf Zinsen


auf Auskunft und Rechenschaft


gem. § 681 S.2, 667


gem. §§ 812 ff.


gem. §§ 687 II 1, 681 S.2, 667


erworben


nicht verloren


durchsetzbar


dem Grunde nach


dem Umfang nach


GoA-Regeln anwendbar


Tatbestand der GoA, § 677


"berechtigte GoA"


Anwendung nicht ausgeschlossen


keine sonstige Regelung


Vorrang gesetzlicher Haftung


gescheiterte Vertragsverhandlung


unbestellte Leistungen, § 241a


nichtige Verträge ?, str.