Ansprüche des Geschäftsherrn
auf Herausgabe des Erlangten
auf Schadensersatz
auf Zinsen
auf Auskunft und Rechenschaft
gem. § 681 S.2, 667
gem. §§ 812 ff.
gem. §§ 687 II 1, 681 S.2, 667
erworben
nicht verloren
durchsetzbar
dem Grunde nach
dem Umfang nach
GoA-Regeln anwendbar
Tatbestand der GoA, § 677
"berechtigte GoA"
Anwendung nicht ausgeschlossen
keine sonstige Regelung
Vorrang gesetzlicher Haftung
gescheiterte Vertragsverhandlung
unbestellte Leistungen, § 241a
nichtige Verträge ?, str.