Anspruch auf SE gem. § 823 I
erworben
nicht verloren
durchsetzbar
dem Grunde nach
dem Umfang nach
Tatbestand
Rechtswidrigkeit
Verschulden
Handlung
Rechtsgutverletzung
haftungsbegründende Kausalität
positives Tun
Unterlassen
Pflicht zum Handeln besteht
Handlung unterlassen
Verkehrssicherungs- pflicht
sonstige Pflicht zum Handeln