Anspruch auf SE gem. § 823 I


erworben


nicht verloren


durchsetzbar


dem Grunde nach


dem Umfang nach


Tatbestand


Rechtswidrigkeit


Verschulden


Handlung


Rechtsgutverletzung


haftungsbegründende Kausalität


positives Tun


Unterlassen


Pflicht zum Handeln besteht


Handlung unterlassen


Verkehrssicherungs- pflicht


sonstige Pflicht zum Handeln