Ansprüche des Geschäftsherrn


auf Herausgabe des Erlangten


auf Schadensersatz


auf Zinsen


auf Auskunft und Rechenschaft


gem. § 681 S.2, 667


gem. §§ 812 ff.


gem. §§ 687 II 1, 681 S.2, 667


erworben


nicht verloren


durchsetzbar


dem Grunde nach


dem Umfang nach


GoA-Regeln anwendbar


Tatbestand der GoA, § 677


"berechtigte GoA"


Geschäftsbesorgung


für einen anderen


ohne Auftrag


Auftrag


sonstige Berechtigung