Ansprüche des Geschäftsherrn
auf Herausgabe des Erlangten
auf Schadensersatz
auf Zinsen
auf Auskunft und Rechenschaft
gem. § 681 S.2, 667
gem. §§ 812 ff.
gem. §§ 687 II 1, 681 S.2, 667
erworben
nicht verloren
durchsetzbar
dem Grunde nach
dem Umfang nach
herauszugebender Gegenstand
im Zus.hang mit GoA erhalten / erlangt