Unwirksamkeit des Beschlusses


infolge Nichtigkeit


infolge
Anfechtbarkeit


Nichtigkeitsgrund


keine Heilung


Formmangel


wesentliche Mängel d. Einberufung


Verstoß geg. Wesen d. Gesellschaft


Verletzung grundl. Individualrechte


Verstoß gegen Gläubigerschutz


Sittenverstoß


sonstige


Änderung des Ges.Vertrages


Form nicht gewahrt


keine zulässige Satz.durchbr.