Unwirksamkeit des Beschlusses
infolge Nichtigkeit
infolge
Anfechtbarkeit
Nichtigkeitsgrund
keine Heilung
Formmangel
wesentliche Mängel d. Einberufung
Verstoß geg. Wesen d. Gesellschaft
Verletzung grundl. Individualrechte
Verstoß gegen Gläubigerschutz
Sittenverstoß
sonstige
Änderung des Ges.Vertrages
Form nicht gewahrt
keine zulässige Satz.durchbr.