Anspruch auf SE gem. § 823 I


erworben


nicht verloren


durchsetzbar


dem Grunde nach


dem Umfang nach


Tatbestand


Rechtswidrigkeit


Verschulden


Handlung


Rechtsgutverletzung


haftungsbegründende Kausalität


äquivalent kausal


adäquat kausal


vom Schutzzweck der Norm erfasst


ohne Handlung keine Rechtsgutverl.


bei Unterlassen


Handeln hätte Erfolg verhindert


mit an Sicherheit grenz. Wahrscheinl.