Anspruch auf SE gem. § 823 I
erworben
nicht verloren
durchsetzbar
dem Grunde nach
dem Umfang nach
Tatbestand
Rechtswidrigkeit
Verschulden
Handlung
Rechtsgutverletzung
haftungsbegründende Kausalität
äquivalent kausal
adäquat kausal
vom Schutzzweck der Norm erfasst
ohne Handlung keine Rechtsgutverl.
bei Unterlassen
Handeln hätte Erfolg verhindert
mit an Sicherheit grenz. Wahrscheinl.