Ansprüche des Geschäftsherrn
auf Herausgabe des Erlangten
auf Schadensersatz
auf Zinsen
auf Auskunft und Rechenschaft
gem. § 681 S.2, 667
gem. §§ 812 ff.
gem. §§ 687 II 1, 681 S.2, 667
erworben
nicht verloren
durchsetzbar
übergegangen
untergegangen
Einzelnachfolge
Gesamtnachfolge
Forderungsabtretung
sonstige
Forderung besteht
Abtretungsverein- barung (Einigung)
Berechtigung des Zedenten
kein Ausschluss der Abtretung
Vertragsschluss
Inhalt: Forderungsabtretung
Wirksamkeit