Ansprüche des Geschäftsherrn


auf Herausgabe des Erlangten


auf Schadensersatz


auf Zinsen


auf Auskunft und Rechenschaft


gem. § 681 S.2, 667


gem. §§ 812 ff.


gem. §§ 687 II 1, 681 S.2, 667


erworben


nicht verloren


durchsetzbar


übergegangen


untergegangen


Einzelnachfolge


Gesamtnachfolge


Forderungsabtretung


sonstige


Forderung besteht


Abtretungsverein- barung (Einigung)


Berechtigung des Zedenten


kein Ausschluss der Abtretung