Anspruch auf SE gem. § 823 I
erworben
nicht verloren
durchsetzbar
dem Grunde nach
dem Umfang nach
Tatbestand
Rechtswidrigkeit
Verschulden
keine Rechtfertigung
spez. Anforderungen bei offenen TB
es liegt kein offener Tatbestand vor
bei Recht am Gewerbebetrieb
bei allgemeinem Persönlichkeitsrecht