Unwirksamkeit des Beschlusses
infolge Nichtigkeit
infolge
Anfechtbarkeit
Nichtigkeitsgrund
keine Heilung
Formmangel
wesentliche Mängel d. Einberufung
Verstoß geg. Wesen d. Gesellschaft
Verletzung grundl. Individualrechte
Verstoß gegen Gläubigerschutz
Sittenverstoß
sonstige