Unwirksamkeit des Beschlusses


infolge Nichtigkeit


infolge
Anfechtbarkeit


Nichtigkeitsgrund


keine Heilung


Formmangel


wesentliche Mängel d. Einberufung


Verstoß geg. Wesen d. Gesellschaft


Verletzung grundl. Individualrechte


Verstoß gegen Gläubigerschutz


Sittenverstoß


sonstige