Anspruch auf SE gem. § 823 I


erworben


nicht verloren


durchsetzbar


dem Grunde nach


dem Umfang nach


Tatbestand


Rechtswidrigkeit


Verschulden


Verschuldens- fähigkeit


schuldhaftes Handeln


kein Ausschluss nach § 827


kein Ausschluss nach § 828


Zustand


nicht selbst in den Zustand versetzt