Anspruch auf SE gem. § 823 I
erworben
nicht verloren
durchsetzbar
dem Grunde nach
dem Umfang nach
Tatbestand
Rechtswidrigkeit
Verschulden
Verschuldens- fähigkeit
schuldhaftes Handeln
kein Ausschluss nach § 827
kein Ausschluss nach § 828
Zustand
nicht selbst in den Zustand versetzt
mit Alkohol o.ä. in Zustand versetzt
schuldhaft