Anspruch aus
§ 812 I 1 1. Alt.
erworben
nicht verloren
durchsetzbar
dem Grunde nach
dem Umfang nach
etwas erlangt
durch Leistung
ohne Rechtsgrund
kein Ausschluss des Anspruchs
kein Rechtsgrund vom Anfang an
dauernde Einrede gem. § 813 I
vertraglich
gesetzlich
sonstige