Anspruch auf SE gem. § 823 I


erworben


nicht verloren


durchsetzbar


dem Grunde nach


dem Umfang nach


Tatbestand


Rechtswidrigkeit


Verschulden


Verschuldens- fähigkeit


schuldhaftes Handeln


Vorsatz


Fahrlässigkeit


Sonderfall: Produkthaftung


Zurechnung von Handlungen mehrerer


Wissen und Wollen


Kenntnis der Rechtswidrigkeit