auf Duldung der ZV gem. §§ 1147, 1192
erworben
nicht verloren
durchsetzbar
Grundschuld erworben
Grundschuld nicht verloren
keine Einreden
Grundschuld gekündigt
der Gegenstand haftet
übergegangen
erloschen
auf den Eigentümer
auf Dritten bei Befriedigung
sonstige rechtsgesch. Übertragung