auf Duldung der ZV gem. §§ 1147, 1192


erworben


nicht verloren


durchsetzbar


Grundschuld erworben


Grundschuld nicht verloren


keine Einreden


Grundschuld gekündigt


der Gegenstand haftet


übergegangen


erloschen


auf den Eigentümer


auf Dritten bei Befriedigung


sonstige rechtsgesch. Übertragung