auf Duldung der ZV gem. § 1147
erworben
nicht verloren
durchsetzbar
Hypothek erworben
Hypothek nicht verloren
keine Einreden
vom Haftungsumfang gedeckt
rechtsgeschäftlich übertragen
erloschen
Abtretungsvertrag
Offenlegung
Berechtigung
hinsichtlich der Forderung
hinsichtlich der Hypothek