auf Duldung der ZV gem. § 1147


erworben


nicht verloren


durchsetzbar


Hypothek erworben


Hypothek nicht verloren


keine Einreden


vom Haftungsumfang gedeckt


rechtsgeschäftlich übertragen


erloschen


Abtretungsvertrag


Offenlegung


Berechtigung


hinsichtlich der Forderung


hinsichtlich der Hypothek