Wirksamkeit
kein Wirksamkeits- hindernis
Wirksamkeit infolge Umdeutung
das gesamte Rechts- geschäft betreffend
Teilnichtigkeit
weil gesamter Vertrag nichtig
weil Klausel unwirksam
bei einer vor- formulierten Klausel
in sonstigen Fällen (Indiv.vereinb.)
§§ 305 ff. anwendbar (AGB?)
Klausel in Vertrag aufgenommen
Klausel wirksam
Klausel richtig ausgelegt
Verträge mit Verbrauchern
Verträge mit Unternehmern
Einbeziehung in Sonderfällen, § 305a
Normalfall
mehrere Verträge (Rahmenverträge)
Arbeitsvertrag
gem. § 310 IV 2
Vertragspartner ist Verbraucher
kein Arbeitsvertrag i.S.d. § 310 IV 2
Hinweis des Verwenders
Möglichkeit der Kenntnisnahme
Einverständnis des Vertragspartners
Einbeziehung nicht ausgeschlossen