Wirksamkeit


kein Wirksamkeits- hindernis


Wirksamkeit infolge Umdeutung


das gesamte Rechts- geschäft betreffend


Teilnichtigkeit


weil gesamter Vertrag nichtig


weil Klausel unwirksam


bei einer vor- formulierten Klausel


in sonstigen Fällen (Indiv.vereinb.)


§§ 305 ff. anwendbar (AGB?)


Klausel in Vertrag aufgenommen


Klausel wirksam


Klausel richtig ausgelegt


Verträge mit Verbrauchern


Verträge mit Unternehmern


Einbeziehung in Sonderfällen, § 305a


Normalfall


mehrere Verträge (Rahmenverträge)


Arbeitsvertrag
gem. § 310 IV 2


Vertragspartner ist Verbraucher


kein Arbeitsvertrag i.S.d. § 310 IV 2


Rahmenvertrag


Hinweis des Verwenders


Möglichkeit der Kenntnisnahme


Einverständnis des Vertragspartners


keine dynamische Verweisung


Einbeziehung nicht ausgeschlossen