Anspruch aus
§ 812 I 1 1. Alt.
erworben
nicht verloren
durchsetzbar
dem Grunde nach
dem Umfang nach
vom Umfang d. Anspruchs gedeckt
kein Wegfall der Bereicherung
Anspruchsgegner nicht mehr bereichert
keine Haftungs- verschärfung
Rechtshängigkeit
Kenntnis, dass Rechtsgrund fehlte
Gesetzes- oder Sittenverstoß
ungewisser Erfolgseintritt