Anspruch auf SE gem. § 823 I
erworben
nicht verloren
durchsetzbar
dem Grunde nach
dem Umfang nach
Schaden
zu ersetzen
zurechenbar
Ersatz in Form der Naturalrestitution
Entschädigung in Geld
Geldentschädigung gesetzl. vorgesehen
ausgleichsfähiger Nachteil