Anspruch auf SE gem. § 823 I


erworben


nicht verloren


durchsetzbar


dem Grunde nach


dem Umfang nach


Schaden


zu ersetzen


zurechenbar


Ersatz in Form der Naturalrestitution


Entschädigung in Geld


Geldentschädigung gesetzl. vorgesehen


ausgleichsfähiger Nachteil


Naturalrestitution nicht möglich


Naturalrestitution nicht genügend


unverhältnismäßiger Aufwand


Schadensersatz statt der Leistung