Anspruch auf SE gem. § 823 I
erworben
nicht verloren
durchsetzbar
dem Grunde nach
dem Umfang nach
Schaden
zu ersetzen
zurechenbar
Ersatz in Form der Naturalrestitution
Entschädigung in Geld
Geldentschädigung gesetzl. vorgesehen
ausgleichsfähiger Nachteil
Naturalrestitution nicht möglich
Naturalrestitution nicht genügend
unverhältnismäßiger Aufwand
Schadensersatz statt der Leistung