Anspruch auf SE gem. § 823 I
erworben
nicht verloren
durchsetzbar
dem Grunde nach
dem Umfang nach
Schaden
zu ersetzen
zurechenbar
Ersatz in Form der Naturalrestitution
Entschädigung in Geld
Geldentschädigung gesetzl. vorgesehen
ausgleichsfähiger Nachteil
Vermögensschaden
Nichtvermögens- schaden
Nachteile, § 251
Entgangener Gewinn, § 252
Sonderregeln bei Delikt gegen Person