Anspruch auf SE gem. § 823 I


erworben


nicht verloren


durchsetzbar


dem Grunde nach


dem Umfang nach


Schaden


zu ersetzen


zurechenbar


Ersatz in Form der Naturalrestitution


Entschädigung in Geld


Geldentschädigung gesetzl. vorgesehen


ausgleichsfähiger Nachteil


Vermögensschaden


Nichtvermögens- schaden


Nachteile, § 251


Entgangener Gewinn, § 252


Sonderregeln bei Delikt gegen Person