Anspruch aus
§ 812 I 1 1. Alt.


erworben


nicht verloren


durchsetzbar


dem Grunde nach


dem Umfang nach


vom Umfang d. Anspruchs gedeckt


kein Wegfall der Bereicherung


Anspruchsgegner nicht mehr bereichert


keine Haftungs- verschärfung


Rechtshängigkeit


Kenntnis, dass Rechtsgrund fehlte


Gesetzes- oder Sittenverstoß


ungewisser Erfolgseintritt