auf Duldung der ZV gem. §§ 1147, 1192
erworben
nicht verloren
durchsetzbar
Grundschuld erworben
Grundschuld nicht verloren
keine Einreden
Grundschuld gekündigt
der Gegenstand haftet
Einrede erworben
Einrede nicht verloren
gegenüber der Grundschuld
gegenüber d. Grundschuldgläub.
aus Sicherungsvertrag
Bereicherungs- einrede
Arglisteinrede