auf Duldung der ZV gem. §§ 1147, 1192


erworben


nicht verloren


durchsetzbar


Grundschuld erworben


Grundschuld nicht verloren


keine Einreden


Grundschuld gekündigt


der Gegenstand haftet


Einrede erworben


Einrede nicht verloren


gegenüber der Grundschuld


gegenüber d. Grundschuldgläub.


aus Sicherungsvertrag


Sicherungsvertrag


Inhalt: Einreden vorgesehen


Eigentümer ist Partei