Ansprüche des Geschäftsherrn
auf Herausgabe des Erlangten
auf Schadensersatz
auf Zinsen
auf Auskunft und Rechenschaft
gem. § 681 S.2, 667
gem. §§ 812 ff.
gem. §§ 687 II 1, 681 S.2, 667
erworben
nicht verloren
durchsetzbar
übergegangen
untergegangen
durch Leistung
durch Rechtsgeschäft
in sonstiger Weise