öffentliche Auftragsvergabe
Rechtmäßigkeit der Vergabe
Anwendbarkeit der Vergaberichtlinien
wenn SektorenRL anwendbar
wenn allg. VergabeRL anwendbar
außerhalb der Vergaberichtlinien
Vergaberichtlinien nicht anwendbar
kein Verstoß gegen die Grundfreiheiten
kein Verstoß gegen EG-Grundsätze
Warenverkehrs- freiheit
Personenverkehrs- freiheit
Kapitalverkehrs- freiheit
Dienstleistungs- freiheit
keine Sondervorschriften
Schutzbereich
Eingriff
keine Rechtfertigung
Rechtfertigung nach Art. 52 I AEUV
zwingende Gründe des Gemeinwohls
durch EU-Grundrechte
Daseinsvorsorge, Art. 106 II
keine Harmonisierung
zwingender Grund
Verhältnismäßigkeit
(keine Diskriminierung)