Ansprüche des Geschäftsherrn


auf Herausgabe des Erlangten


auf Schadensersatz


auf Zinsen


auf Auskunft und Rechenschaft


gem. § 681 S.2, 667


gem. §§ 812 ff.


gem. §§ 687 II 1, 681 S.2, 667


erworben


nicht verloren


durchsetzbar


Fälligkeit


keine Einreden


kein Verstoß gegen Treu und Glauben


Einrede steht zu


Einrede geltend gemacht


dauernde Einreden


vorübergehende Einreden


spezielle dauernde Einreden


Verjährung


Leistung unzumutbar


Bereicherungs- einrede


Arglisteinrede


verjährbarer Anspruch


Fristablauf begonnen


Frist abgelaufen


Ablaufstörungen abgelaufen