Anspruch aus § 985
erworben
nicht verloren
durchsetzbar
Sache i.S.d. § 985
Anspruchsteller ist Eigentümer
Anspruchsgegner ist Besitzer
kein Recht zum Besitz
eigenes Recht, § 986 I 1 1.HS
abgeleitetes Recht, § 986 I 1 2.HS
dingliches Recht
Vertrag
Genehmigung des Eigentümers
Gesetz
Zurückbehaltungs- recht, str.
Anwartschaftsrecht, str.
Anwartschaftsrecht erworben
Anwartschaftsrecht nicht verloren
Primärerwerb
Sekundärerwerb
dingliche Einigung entspr. §§ 929 ff.
Übergabe (oder Surrogate)
Einigsein bei Übergabe
Berechtigung