auf Duldung der ZV gem. §§ 1147, 1192
erworben
nicht verloren
durchsetzbar
Grundschuld erworben
Grundschuld nicht verloren
keine Einreden
Grundschuld gekündigt
der Gegenstand haftet
Grundstück / wesent- liche Bestandteile
Erzeugnisse, Bestandteile, Zubehör
Forderungen
Gegenstände i.S.d. § 1120
kein durchgeh. Dritteigentum
keine Enthaftung