auf Duldung der ZV gem. §§ 1147, 1192


erworben


nicht verloren


durchsetzbar


Grundschuld erworben


Grundschuld nicht verloren


keine Einreden


Grundschuld gekündigt


der Gegenstand haftet


Grundstück / wesent- liche Bestandteile


Erzeugnisse, Bestandteile, Zubehör


Forderungen


Gegenstände i.S.d. § 1120


kein durchgeh. Dritteigentum


keine Enthaftung