dem Grunde nach
etwas erlangt
in sonstiger Weise
auf Kosten des Gläubigers
ohne Rechtsgrund
kein Vorrang der Leistungskondiktion
Eingriff des Bereicherten
Verwendungen für den Bereicherten
Zahlung auf fremde Schuld
Naturereignis
Rechtsverlust i.S.d.
§ 951