Verstoß gegen Beihilferegelungen
keine Sonderregeln anwendbar
Tatbestand unzulässiger Beihilfe
keine Rechtfertigung
Begünstigung
staatlichen Ursprungs
für bestimmte Adressaten
Verfälschung des Wettbewerbs
Handel zwischen MS beeinträchtigt
Leistung
unmittelbar oder mittelbar
keine angemessene Gegenleistung
de-minimis-Grenze überschritten