Verstoß gegen Unbundling
buchhalterisches
informationelles
organisatorisches
rechtliches
verschärftes Unbundling, §§ 8 ff.
§§ 6a, 6b EnWG anwendbar
Vorgaben des § 6a nicht erfüllt
keine Weitergabe sens. Informationen
keine diskriminier. Inform.weitergabe
Informationen
i.S.d. § 6a I
Vertraulichkeit gewahrt
wirtschaftlich sensible Information
Information durch Netzbetreiber erlangt
Lastgangdaten
Netzkundendaten
Kapazitäten etc.
Lieferanten
führt sonst zum Informationsvorsprung