Ansprüche des Geschäftsherrn
auf Herausgabe des Erlangten
auf Schadensersatz
auf Zinsen
auf Auskunft und Rechenschaft
gem. §§ 280 ff. (modif. in 680, 682)
gem. § 678
gem. §§ 687 II 1, 678
erworben
nicht verloren
durchsetzbar
dem Grunde nach
dem Umfang nach
GoA-Regeln anwendbar
Tatbestand der GoA, § 677
vom Willen des GH nicht gedeckt
Übernahme- verschulden
Verschulden
hinsichtlich Mangel des Willens
Verschuldens- fähigkeit
schuldhaftes Handeln
Vorsatz
Fahrlässigkeit
Sonderfall: Produkthaftung
Zurechnung von Handlungen mehrerer