Verstoß gegen Beihilferegelungen
keine Sonderregeln anwendbar
Tatbestand unzulässiger Beihilfe
keine Rechtfertigung
Begünstigung
staatlichen Ursprungs
für bestimmte Adressaten
Verfälschung des Wettbewerbs
Handel zwischen MS beeinträchtigt
staatlich
aus staatlichen Mitteln
staatlich benannte Einrichtung
Belastung / staatlicher Ausgleich
dem Staat zuzurechnen