Rechtsnachfolge
Netzbetrieb durch neuen Rechtsträger
keine Ausnahme des § 4 III EnWG
ein Fall der Nachfolge gem. § 4 III
Übergang d. Geneh- migung möglich
weil gem. § 4 III vorhanden
weil frühere Form der Genehm. vorhanden
weil früher genehmigungsfrei