auf Duldung der ZV gem. §§ 1147, 1192


erworben


nicht verloren


durchsetzbar


übergegangen


untergegangen


durch Leistung


durch Rechtsgeschäft


in sonstiger Weise


Unmöglichkeit der Leistung


Unmöglichkeit der Gegenleistung


Leistungshindernis


dauerhaft


nachträglich


bei Stückschuld


bei Gattungsschuld


bei Geldschuld


bei Wahlschuld


Stückschuld


Leistungserbringung nicht möglich