auf Duldung der ZV gem. § 1147


erworben


nicht verloren


durchsetzbar


übergegangen


untergegangen


durch Leistung


durch Rechtsgeschäft


in sonstiger Weise


Unmöglichkeit der Leistung


Unmöglichkeit der Gegenleistung


Leistungshindernis


dauerhaft


nachträglich


bei Stückschuld


bei Gattungsschuld


bei Geldschuld


bei Wahlschuld


Gattungsschuld


Leistungserbringung nicht möglich


trotz Gattungsschuld


durch jedermann (objektiv)


durch Schuldner (Unvermögen)