auf Duldung der ZV gem. §§ 1147, 1192
erworben
nicht verloren
durchsetzbar
übergegangen
untergegangen
durch Leistung
durch Rechtsgeschäft
in sonstiger Weise
Unmöglichkeit der Leistung
Unmöglichkeit der Gegenleistung
Leistungshindernis
dauerhaft
nachträglich
bei Stückschuld
bei Gattungsschuld
bei Geldschuld
bei Wahlschuld
Gattungsschuld
Leistungserbringung nicht möglich
trotz Gattungsschuld
weil Untergang der Gattung
weil Konkretisierung, § 243 II
weil Gläubigerverzug, § 300 II