auf Duldung der ZV gem. §§ 1147, 1192
erworben
nicht verloren
durchsetzbar
übergegangen
untergegangen
durch Leistung
durch Rechtsgeschäft
in sonstiger Weise
Unmöglichkeit der Leistung
Unmöglichkeit der Gegenleistung
Leistungshindernis
dauerhaft
nachträglich
bei Stückschuld
bei Gattungsschuld
bei Geldschuld
bei Wahlschuld