Ansprüche des Geschäftsherrn
auf Herausgabe des Erlangten
auf Schadensersatz
auf Zinsen
auf Auskunft und Rechenschaft
gem. §§ 280 ff. (modif. in 680, 682)
gem. § 678
gem. §§ 687 II 1, 678
erworben
nicht verloren
durchsetzbar
Fälligkeit
keine Einreden
kein Verstoß gegen Treu und Glauben
Einrede steht zu
Einrede geltend gemacht
dauernde Einreden
vorübergehende Einreden
spezielle dauernde Einreden
Verjährung
Leistung unzumutbar
Bereicherungs- einrede
Arglisteinrede
verjährbarer Anspruch
Fristablauf begonnen
Frist abgelaufen
Ablaufstörungen abgelaufen